(1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Wahlakten die nach § 72 getroffenen Feststellungen und berichtigt allfällige Irrtümer. Weiters hat die Landeswahlbehörde die Auszählung der im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen vorzunehmen, wobei § 72 sinngemäß anzuwenden ist. Sodann ermittelt die Landeswahlbehörde aus dem Sprengel- und Briefwahlergebnis die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Parteiliste entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Sodann werden die Parteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen geschrieben. Hiebei sind Brüche mit aufzuschreiben.
(3) Die Parteisummen und die aus ihnen gemäß Absatz 2 gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach, mit der größten beginnend, geordnet. Als Wahlzahl gilt die in der solcherart geordneten Reihung an zwanzigster Stelle stehende Zahl.
(4) Jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, werden so viele Mandate in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zugewiesen, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
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