(1) Die Leitung der Durchführung der Befragung obliegt der Landeswahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden, die nach dem zweiten Abschnitt dieses Gesetzes jeweils im Amt sind. Die §§ 33, 39 und 40 finden sinngemäß Anwendung. Die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Parteien (Wählergruppen) können außerdem nach rechtzeitiger Namhaftmachung (§ 60 Abs. 1) in jedes Befragungslokal zwei Befragungszeugen entsenden.
(2) Auf das Befragungsverfahren finden die §§ 56 bis 59 sowie 61 bis 69 sinngemäß Anwendung. Bei gleichzeitiger Durchführung einer Befragung mit einer Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind hinsichtlich der Wahl-(Befragungs-)lokale, der Wahl-(Befragungs-)zeit, der Verbotszonen und der für die Wahl (den Befragungsvorgang) erforderlichen Anordnungen alle Festlegungen einheitlich zu treffen und zu verlautbaren (§ 56). In diesem Fall ist auch nur ein gemeinsames Abstimmungsverzeichnis zu führen, und es ist für jeden Wähler nur ein einziges Wahlkuvert auszugeben.
(3) Für das Befragungsverfahren ist ein amtlicher Stimmzettel mit der im § 70 Abs. 2 genannten Größe in gelber Farbe zu verwenden. Er hat die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel für die Befragung in der Wiener Landwirtschaftskammer am...", die gestellte(n) Frage(n) und in klarem und eindeutigem Zusammenhang mit dem Text jeweils die Worte „ja“ und „nein“ samt den entsprechenden Kreisen zu enthalten.
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