§ 73 W-LWKG Niederschrift

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift (Niederschrift über die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer) zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

d)

die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung,

e)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

f)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69),

g)

sonstige Beschlüsse über wichtigere Vorkommnisse, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),

h)

die Feststellung nach § 72 Abs. 2 und 3.

(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 W-LWKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 W-LWKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 W-LWKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 W-LWKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 W-LWKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 72 W-LWKG
§ 74 W-LWKG