(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift (Niederschrift über die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer) zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat insbesondere zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Wahlortes (Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen, | |||||||||
c) | die Namen der anwesenden Wahlzeugen, | |||||||||
d) | die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung, | |||||||||
e) | die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, | |||||||||
f) | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69), | |||||||||
g) | sonstige Beschlüsse über wichtigere Vorkommnisse, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.), | |||||||||
h) | die Feststellung nach § 72 Abs. 2 und 3. |
(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
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