(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Parteibezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 55 erfolgten Veröffentlichung die aus der Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt.
werden. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Parteien zu richten. Das Ausmaß soll ungefähr 14.5 bis 15.5 cm in einer Dimension von 20 bis 22 cm in der anderen Dimension betragen, kann aber auch nach Notwendigkeit etwas kleiner oder größer sein. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für allfällige Abkürzungen der Parteibezeichnung einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder andere Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt und daraus unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.
(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählen sie als ein gültiger, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus den Bezeichnungen der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder | |||||||||
3. | wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind. |
(5) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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