(1) Treten Umstände ein, welche den Beginn, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Sprengelwahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverten und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
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