Anl. 6 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Politischer Bezirk

Wahlsprengel

Vor- und Familienname1

Geburtsjahr

Straße, Gasse, Platz, Hausnummer

Ort, Postleitzahl

Eidesstattliche Erklärung:

 

Mit nebenstehender Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.

Grafik

 

 

Die genannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben

Ort, Datum Unterschrift des Landeswahlleiters

Hinweis für Wähler, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben:

Sie können unmittelbar nach Erhalt der Briefwahlsendung, also schon vor dem eigentlichen Wahltag, Ihre

Stimme abgeben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl liegt in Ihrer Verantwortung.

Sie haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das unbedruckte Wahlkuvert zu geben und das Wahlkuvert (mit dem Stimmzettel) in diese Briefwahlkarte zurückzulegen und diese zu verschließen. Weiters haben sie die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld abzugeben.

Die verschlossene Briefwahlkarte muss spätestens am Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen (Adresse umseitig).

Verspätet einlangende Rückkuverts werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt.

Sie können am Wahltag Ihre Stimme auch normal (ohne Briefwahl) in dem für Sie zuständigen Wahllokal (Wahlbehörde, in dessen Wählverzeichnis Sie eingetragen sind) abgeben, wenn Sie gleichzeitig die voll-ständigen Briefwahlunterlagen (die Briefwahlkarte samt Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel) der Wahlbehörde zurückgeben. Eine Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal ist nicht möglich.

Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Briefwahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.

1 Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenmehrheiten genaue Bezeichnung derselben sowie Angabe des zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreters oder des von dieser schriftlich Bevollmächtigten.

Anlage 6 (Rückseite)

Postentgelt beim Empfänger einheben

BRIEFWAHLKARTE

für die Wahl der Mitglieder

der Vollversammlung der

Landwirtschaftskammer für Wien

am

          Adresse der Landeswahlbehörde

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 6 W-LWKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 6 W-LWKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 6 W-LWKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 6 W-LWKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 6 W-LWKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-LWKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 88 W-LWKG
Anl. 1 W-LWKG