(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert die Wahlurne und stellt fest:
a) | die Zahl der aus der Urne entnommenen Kuverte, | |||||||||
b) | die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler, | |||||||||
c) | den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) nicht mit der Zahl zu b) übereinstimmt. |
(3) Die Wahlbehörde eröffnet sodann die abgegebenen Wahlkuverte, entnimmt ihnen die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit oder Ungültigkeit und stellt sodann fest:
a) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(4) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
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