(1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Befragungsakten die nach § 86 getroffenen Feststellungen, berichtigt allfällige Irrtümer und ermittelt sodann
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Gesamtsumme der gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die Gesamtsumme der Ja- und Nein-Stimmen. |
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde in einer Niederschrift festzuhalten, welche die im Abs. 1 getroffenen Feststellungen zu enthalten hat. Im übrigen findet § 78 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
(3) Das Ergebnis der Befragung ist unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren und der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien zur Beratung vorzulegen.
(4) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 80 bis 82 sinngemäß Anwendung.
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