(1) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Landeswahlbehörde als gewählt zu erklären.
(2) Die Landeswahlbehörde setzt die Gewählten von der auf sie entfallenden Wahl in Kenntnis. Jeder Gewählte kann binnen acht Tagen nach Empfang der Verständigung erklären, daß er die Wahl ablehne.
(3) Im Falle einer Ablehnung ist der in der Parteiliste an nächster Stelle Stehende zu berufen und zur Erklärung im Sinne des Absatzes 2 aufzufordern.
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