Anordnung und Durchführung der Befragung
(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer für Wien kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.
(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen (§ 41 Abs. 1).
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