(1) Die Wahlbehörde erklärt nach Ablauf der Befragungs-(Wahl-)zeit die Stimmenabgabe für geschlossen, trifft die Feststellung nach § 72 Abs. 2, überprüft die abgegebenen Stimmzettel unter sinngemäßer Anwendung der §§ 15 und 16 des Wiener Volksbefragungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 5/1980, auf ihre Gültigkeit oder Ungültigkeit und ermittelt sodann
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die Summen der Ja- und Nein-Stimmen. |
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf den Befragungsvorgang und das örtliche Befragungsergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Im übrigen finden die §§ 73 und 74 auf die Abfassung der Niederschrift und die weitere Vorgangsweise der Sprengelwahlbehörde sinngemäß Anwendung.
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