§ 68 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimmen“ des Wählerverzeichnisses vermerkt.

(2) Der Name einer Person, die für eine juristische Person die Stimme abgegeben hat, wird im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl mit dem Beisatz, für wen die Stimme abgegeben wurde, und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses, bei der die wahlberechtigte juristische Person verzeichnet ist, eingetragen. Wird in solchen Fällen das Wahlrecht durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt, ist dies in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses durch den Beisatz „Vollmacht“ zu vermerken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik „Abgegebene Stimmen“ des Wählerverzeichnisses an der Stelle, bei der die juristische Person verzeichnet ist, vermerkt.

(3) Das Abstimmungsverzeichnis ist nach dem Muster in Anlage 5 herzustellen.

In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
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