(1) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Sodann ist auf der Briefwahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und an die Landeswahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Briefwahlkarte dort am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr einlangt.
(2) Verspätet eingelangte Briefwahlkarten hat die Landeswahlbehörde unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk „verspätet“ zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. | die eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde, | |||||||||
2. | die Briefwahlkarte kein Wahlkuvert enthält, | |||||||||
3. | die Briefwahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert enthält, | |||||||||
4. | die Briefwahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält, | |||||||||
5. | die Briefwahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, | |||||||||
6. | die Daten oder die Unterschrift des Wählers auf der Briefwahlkarte nicht mehr eindeutig erkennbar sind, oder | |||||||||
7. | die Briefwahlkarte nicht spätestens zu dem gemäß Abs. 1 vorgegebenen Termin bei der Landeswahlbehörde eingelangt ist. |
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