(1) Mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Fondsorgane unter Anführung von Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnadresse, bei juristischen Personen unter Anführung des Namens, des Sitzes und des Vor- und Familiennamens des zu deren Vertretung nach außen berufenen Organes vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Fondsorgane müssen sich mit ihrer Bestellung einverstanden erklärt haben und - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Fondskurator - im Falle des § 21 Abs. 1 zweiter Satz dem Fondsgründer - aufzutragen, binnen drei Monaten andere, geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Die Tätigkeit des Fondskurators endet mit der Bestellung der Fondsorgane, die ab diesem Zeitpunkt die Verwaltung und Vertretung des Fonds sowie die Erfüllung des Fondszweckes zu besorgen haben.
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