(1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die den Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreis darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(3) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane dürfen nur geändert werden, wenn vom Fondskommissär ohne diesbezügliche Änderungen keine ordnungsgemäßen Vorschläge für die Neubestellung von Fondsorganen unterbreitet werden könnten, oder wenn die vorgeschlagene Änderung die Fondsverwaltung zweckmäßiger gestaltet.
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