(1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(3) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz geändert werden.
(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn vom Stiftungskommissär ohne diesbezügliche Änderungen keine ordnungsgemäßen Vorschläge für die Neubestellung von Stiftungsorganen unterbreitet werden könnten, oder wenn die vorgeschlagene Änderung die Stiftungsverwaltung zweckmäßiger gestaltet.
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