§ 15 W-LSF Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(3) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz geändert werden.

(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn vom Stiftungskommissär ohne diesbezügliche Änderungen keine ordnungsgemäßen Vorschläge für die Neubestellung von Stiftungsorganen unterbreitet werden könnten, oder wenn die vorgeschlagene Änderung die Stiftungsverwaltung zweckmäßiger gestaltet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 W-LSF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 W-LSF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 W-LSF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 W-LSF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 W-LSF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 W-LSF
§ 16 W-LSF