§ 25 W-LSF Zuständigkeit der Gerichte in Fondssachen

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ansprüche des Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind unbeschadet der §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 3 gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im Rechtswege geltend zu machen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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