Ansprüche des Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind unbeschadet der §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 3 gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im Rechtswege geltend zu machen.
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