Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 W-LSF
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 W-LSF selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 W-LSF