§ 24 W-LSF Erstmalige Bestellung der Fondsorgane

Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Fondsorgane unter Anführung von Vor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnadresse, bei juristischen Personen unter Anführung des Namens, des Sitzes und des Vor- und Familien- oder NachnamensFamiliennamens des zu deren Vertretung nach außen berufenen Organes vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Fondsorgane müssen sich mit ihrer Bestellung einverstanden erklärt haben und - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Fondskurator - im Falle des § 21 Abs. 1 zweiter Satz dem Fondsgründer - aufzutragen, binnen drei Monaten andere, geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Die Tätigkeit des Fondskurators endet mit der Bestellung der Fondsorgane, die ab diesem Zeitpunkt die Verwaltung und Vertretung des Fonds sowie die Erfüllung des Fondszweckes zu besorgen haben.

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.04.2018

(1) Mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Fondsorgane unter Anführung von Vor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnadresse, bei juristischen Personen unter Anführung des Namens, des Sitzes und des Vor- und Familien- oder NachnamensFamiliennamens des zu deren Vertretung nach außen berufenen Organes vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Fondsorgane müssen sich mit ihrer Bestellung einverstanden erklärt haben und - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Fondskurator - im Falle des § 21 Abs. 1 zweiter Satz dem Fondsgründer - aufzutragen, binnen drei Monaten andere, geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Die Tätigkeit des Fondskurators endet mit der Bestellung der Fondsorgane, die ab diesem Zeitpunkt die Verwaltung und Vertretung des Fonds sowie die Erfüllung des Fondszweckes zu besorgen haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten