(1) Die Änderung der Fondssatzung kann unter Beachtung des Abs. 2 sowie des § 31 entweder vom Fondskommissär oder von den zuständigen Fondsorganen vorgenommen werden und bedarf der behördlichen Genehmigung.
(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung von Amts wegen entsprechend zu ändern.
(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung kommt nur dem Fonds Parteistellung zu.
(4) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des Fonds zuzustellen.
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