(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.
(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der physischen oder juristischen Personen über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt sind. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012.
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