§ 34 W-LSF Stiftungs- und Fondsregister

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches, elektronisches Stiftungs- und Fondsregister einzurichten, in das folgende Stiftungs- und Fondsdaten aufzunehmen sind:

1.

Name;

2.

Sitz und Adresse;

3.

Angaben über den Zweck;

4.

Angaben über den begünstigten Personenkreis;

5.

Namen und Adressen der Vertretungsorgane;

6.

Genehmigung der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;

7.

Änderungen der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;

8.

Umwandlung der Stiftung;

9.

Auflösung der Stiftung bzw. des Fonds.

(2) Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der Stiftungs- und Fondsbehörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(3) Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann in die jeweils gültige Satzung einer Stiftung (eines Fonds) Einsicht zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 W-LSF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 W-LSF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 W-LSF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 W-LSF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 W-LSF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 W-LSF
§ 34a W-LSF