(1) Fonds sind aufzulösen, wenn
1. | ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder das vorhandene Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreicht und keine weiteren Dotierungen erfolgen; | |||||||||
2. | der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 31 Abs. 2 nicht möglich ist. |
(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf begründeten Antrag des Fonds, in dem der diesbezügliche Beschluß der zuständigen Fondsorgane und der gegenwärtige Vermögensstand des Fonds anzuführen sind, oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Auflösungsverfahren kommt nur dem Fonds Parteistellung zu.
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