(1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat auf die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes zu achten.
(2) Organe der Fondsbehörde, die mit der Aufsicht über einen Fonds betraut sind, dürfen nicht zu einem Organ dieses Fonds bestellt werden.
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