(1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann unter Beachtung des Stifterwillens entweder vom Stiftungskommissär oder von den zuständigen Stiftungsorganen vorgenommen werden und bedarf der behördlichen Genehmigung.
(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (§ 7 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung von Amts wegen entsprechend zu ändern.
(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung kommt nur der Stiftung Parteistellung zu.
(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung zuzustellen.
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