(1) Die Fondsorgane müssen den Anforderungen des § 24 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung dieses Gesetzes und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus dem Fondsvermögen, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Fondsorgane angemessen ist. Im übrigen ist die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(3) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Fondsbehörde.
(4) Sofern nicht die Bestellung oder Abberufung von Fondsorganen der Fondsbehörde selbst obliegt (Abs. 7 und § 29), ist ihr jede personelle Änderung innerhalb der Fondsorgane in einer dem § 24 Abs. 1 entsprechenden Weise bekanntzugeben.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für leitende Fondsangestellte (Geschäftsführer).
(6) Die Fondsbehörde hat Fondsorganen, die ihnen nach diesem Gesetz oder aufgrund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung derselben unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(7) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 6 nicht entsprechen, abzuberufen.
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