§ 20 W-LSF Erklärung des Fondsgründers

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zu widmen,

2.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds und

3.

die Angabe, daß der Fonds seinen Sitz in Wien hat.

(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 22 Abs. 2), den Namen des Fonds (§§ 23 Abs. 3 und 5 Abs. 1), weitere Angaben im Sinne des § 23 Abs. 2, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind, sowie Bestellungsvorschläge im Sinne des § 24 enthalten.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung gegenüber der Fondsbehörde unwiderruflich abgegeben werden. Die Unterschrift des Fondsgründers muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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