(1) Stiftungen sind in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 15 Abs. 2 und 3), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der bisherigen Stiftung die Erfüllung ihres Zweckes voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Für diese Satzungsänderung gilt § 14 sinngemäß; für den Entwurf der in eine Fondssatzung umzuwandelnden Stiftungssatzung gilt § 23 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Mit rechtskräftiger Genehmigung der Umwandlung finden auf solche Fonds die Bestimmungen des III. Abschnittes dieses Gesetzes Anwendung.
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