(1) Bei Fonds unter Lebenden hat der Fondsgründer seine Erklärung der Fondsbehörde vorzulegen. Wenn der Fondsgründer gleichzeitig auch die Fondssatzung (§ 23) vorlegt und die Vorschläge zur erstmaligen Bestellung der Fondsorgane (§ 24) beibringt, hat die Behörde mit ihrer Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig sei, auch über die Genehmigung der Fondssatzung abzusprechen und sodann die vorgesehenen Fondsorgane zu bestellen, ohne daß es der Bestellung eines allenfalls vorgeschlagenen Fondskurators (§ 22) bedarf.
(2) Bei Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung den Magistrat zu verständigen. Diesem obliegen die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten des letztwillig bedachten Fonds sowie dessen Vertretung bis zur Bestellung des Fondskurators (§ 22).
(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde, wobei in den Fällen des Abs. 1 dem Fondsgründer und in jenen des Abs. 2 den Erben des Fondsgründers und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zukommt.
(4) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
1. | die Erklärung des Fondsgründers dem § 20 entspricht, | |||||||||
2. | der Fondszweck im Sinne des § 2 gemeinnützig oder mildtätig ist und | |||||||||
3. | das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist. Dies ist dann der Fall, wenn das gewidmete Vermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt. |
(5) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds ist der wesentliche Inhalt der Erklärung des Fondsgründers und der Name des Fonds (§ 23 Abs. 3 und § 5) anzuführen.
(6) Mit Rechtskraft des Bescheides erlangt der Fonds Rechtspersönlichkeit.
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