§ 22 W-LSF Fondskurator

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für Fonds, die als zulässig erklärt wurden, hat die Fondsbehörde - ausgenommen den Fall des § 21 Abs. 1 zweiter Satz - einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.

(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in dieser Erklärung kein Fondskurator vorgeschlagen, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Fondsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Wenn kein Vorschlag im Sinne des Abs. 2 vorliegt oder die namhaft gemachten Personen ihre Bestellung ablehnen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die zur Vertretung des Fonds geeignet ist.

(4) Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung des Fondsvermögens und die Vertretung des Fonds,

2.

die Vorlage der Fondssatzung (§ 23 Abs. 1) und

3.

die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 24 Abs. 1).

(5) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.

(6) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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