(1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage ist der Fondsbehörde nachzuweisen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist außer im Falle gesetzlich begründeter Verbindlichkeiten nur dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin überhaupt oder besser als bisher zu gewährleisten. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind solche Rechtsgeschäfte, die in unmittelbarer Erfüllung des satzungsgemäß vorgesehenen Fondszweckes abgeschlossen werden.
(2a) Für Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013, oder eine Revisorin oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2009, als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu bestellen.
(3) Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Fondsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Abs. 2a von der Abschlussprüferin bzw. vom Abschlussprüfer geprüften – Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben des Fonds während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand des Fonds zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Fondszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten des Fonds die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
(3a) Stellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Fondsmittel nicht entsprechend Abs. 1 angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist, so hat sie oder er dies der Fondsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.
(5) Die dem Stadtrechnungshof aufgrund der Wiener Stadtverfassung obliegende Gebarungskontrolle wird hiedurch nicht berührt.
0 Kommentare zu § 27 W-LSF