(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn
1. | ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist; | |||||||||
2. | das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreicht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Fonds nicht vorliegen; | |||||||||
3. | der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 15 Abs. 2 nicht möglich ist. |
(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf begründeten Antrag der Stiftung, in dem der diesbezügliche Beschluß der zuständigen Stiftungsorgane und der gegenwärtige Vermögensstand der Stiftung anzuführen sind, oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Auflösungsverfahren kommt nur der Stiftung Parteistellung zu.
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