§ 29 W-LSF Bestellung eines Fondskommissärs

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn

1.

die bestellten Fondsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können;

2.

die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Der Fondskommissär hat binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten. Wenn anders keine ordnungsgemäße Neubestellung erfolgen kann, hat der Fondskommissär innerhalb dieser Frist die entsprechenden Änderungen der Fondssatzung im Sinne der §§ 30 und 31 zu beantragen und die Bestellungsvorschläge zu unterbreiten. § 24 gilt sinngemäß.

(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, über deren Höhe die Fondsbehörde entscheidet.

(4) Kommt der Fondskommissär seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskommissär zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 W-LSF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 W-LSF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 W-LSF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 W-LSF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 W-LSF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 W-LSF
§ 30 W-LSF