(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, zur Erreichung der im § 62 genannten Ziele Jagdaufseher in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch einen für jedes Jagdgebiet, zu bestellen.
(2) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 11/2017 vom 4. April 2017
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 11/2017 vom 4. April 2017
(4) Wenn keine Bedenken bestehen, können Jagdausübungsberechtigte, sofern sie die Erfordernisse nach § 64 erfüllen, gleichfalls als Jagdaufseher bestätigt und angelobt werden. Eine Anrechnung auf die in Abs. 1 genannte Mindestanzahl von Jagdaufsehern kann jedoch nur erfolgen, wenn der Jagdausübungsberechtigte Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.
(5) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung keine Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft, hat der Magistrat auf dessen Rechnung geeignete Personen (§ 64) zu Jagdaufsehern zu bestellen. Diese Maßnahme ist aufzuheben, wenn der Jagdausübungsberechtigte seinen Verpflichtungen nachkommt.
(6) Die Abberufung eines Jagdaufsehers, zu dessen Bestellung der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, darf nur bei gleichzeitiger Bestellung eines neuen Jagdaufsehers erfolgen.
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