(1) Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihrer Funktion berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, einen Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie ihre Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.
(2) Den Jagdaufsehern kommen in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den §§ 35 und 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, eingeräumten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich jener Personen zu, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden. Bezüglich der übrigen Vorgangsweise findet § 36 VStG Anwendung.
(3) Wenn eine Person, welche nach Abs. 2 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist der Jagdaufseher berechtigt, sie auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Gebiet des Landes Wien, festzunehmen.
(4) Bei auf frischer Tat betretenen Personen können vom Jagdaufseher die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen beschlagnahmt werden.
(5) Auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist der Jagdaufseher berechtigt, bei Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in seinem Aufsichtsgebiet verübt zu haben, jene Sachen zu beschlagnahmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.
(6) Beschlagnahmte Sachen sind unverzüglich der hiefür zuständigen Behörde zu übergeben oder zurückzustellen, wenn der Grund zur Beschlagnahme schon vor ihrer Übergabe entfallen ist.
(7) Die Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder zu befürchtenden Angriffes notwendig ist.
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