§ 58 W-JagdG

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Wiener Landesjagdverband hat die Jagdwirtschaft zu fördern, der Behörde in jagdlichen Fragen Gutachten zu erstatten und sie zu unterstützen. Er ist auch berufen, in Angelegenheiten der Jagd Vorschläge an die Behörde einzubringen. Insbesondere obliegt es ihm:

a)

seine Mitglieder in allen Zweigen der Jagd auszubilden, namentlich in der Jagdwirtschaft und Wildhege unter Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft, in der Jagd- und Wildkunde, in der Bekämpfung von Wildseuchen und des Wildererunwesens, im Jagdhundewesen, im jagdlichen Waffen- und Schießwesen unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Tierquälereien und in der ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen während der Jagdausübung; seine Mitglieder überhaupt zu weidgerechten Jägern heranzubilden, sie mit den jagdrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen und bei seinen Mitgliedern auf die Befolgung der jagdlichen Vorschriften sowie der Anordnungen der Behörde hinzuwirken;

b)

Jägerprüfungen, insbesondere Prüfungen zur Feststellung der jagdlichen Eignung von Jagdkartenwerbern, abzuhalten, Zeugnisse über diese Prüfungen auszustellen und die Höhe der Entschädigungen festzusetzen (§ 52 Abs. 8);

c)

die bodenständigen jagdlichen Sitten, die Liebe zur Heimat, zur Natur, zum Wild und zum Weidwerk zu pflegen und das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu heben;

d)

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 11/2017 vom 4. April 2017;

e)

verdienstvolle Jagdaufseher zu ehren;

f)

eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 51 Abs. 6) gegen Personen- und Sachschäden für seine Mitglieder abzuschließen;

g)

bei der Bekämpfung von Wildseuchen mitzuwirken.

(2) Der Wiener Landesjagdverband erfüllt seine Aufgaben durch Abhaltung von Versammlungen seiner Mitglieder, durch Herausgabe von fachlichen Schriften, Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen jagdlicher Art, Führung einer Jägerschule, Belehrung und Werbung in Wort und Schrift, Pflege persönlicher Beziehungen und des geselligen Verkehres unter seinen Mitgliedern und durch sonstige geeignete Mittel.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57 W-JagdG
§ 59 W-JagdG