Wenn Wild während der Schonzeit (§ 69) in Ausführung der Bestimmungen der §§ 70 oder 76 oder in Tiergärten erlegt oder bei der in § 131 angeordneten Veräußerung erworben wird, hat der Magistrat jene Ausnahmen von dem Verbote des § 71, Abs. 1, die zur Verwertung des Wildes notwendig sind, unter angemessenen Vorsichten gegen allfällige Mißbräuche einzuräumen und die nötigen Bescheinigungen darüber auszustellen.
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