Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn bei dem Inhaber einer Landesjagdkarte ein Ausschließungsgrund nach § 53 eintritt, so hat der Magistrat die Landesjagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwaltungsabgabe besteht nicht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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