(1) Zwei Wochen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit darf in Schonung befindliches Wild mit der im Abs. 2 folgenden Ausnahme im lebenden Zustande oder tot, in ganzen Stücken oder zerlegt, weder versendet noch in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder in anderer Art zum Verkaufe angeboten werden.
(2) Wildbret des Haarwildes und des Federwildes der Arten Stockente, Rebhuhn, Fasan sowie Ringeltaube, das während der Schußzeit oder innerhalb zwei Wochen nachher in unter behördlicher Aufsicht stehende Kühlanlagen gebracht worden ist, kann von dort aus auch nach Ablauf der vorerwähnten Frist in den Verkehr gebracht werden. Die näheren Vorschriften hiefür werden durch Verordnung erlassen.
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