(1) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur sind nach den Grundsätzen einer geordneten Jagdwirtschaft durch Verordnung für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere (§ 3), gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht, Schonzeiten festzusetzen. Während seiner Schonzeit darf das Wild weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden. Der Anfangs- und Schlußtag wird in die Schonzeit eingerechnet.
(2) Die Aneignung von Eiern des Federwildes ist untersagt, doch kann der Magistrat dem Jagdausübungsberechtigten für Forschungs- und Unterrichtszwecke, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, unter der Voraussetzung, dass es bei Berücksichtigung des Erhaltungsstandes der betreffenden wildlebenden Vogelart keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie gibt, eine Ausnahme von dem Verbot der Aneignung von Eiern bewilligen. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Vogelarten zu beziehen, den Zeitraum und das Jagdrevier, in dem die Eier gesammelt werden sollen, sowie die maximale Anzahl der zu entnehmenden Eier festzulegen und kann erforderlichenfalls an Auflagen gebunden werden.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für das in Tiergärten gehegte und durch die Umschließung am Ein- und Auswechseln behinderte Wild.
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