(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch den Magistrat. Sie erfolgt über Antrag des Jagdausübungsberechtigten und darf nur versagt werden, wenn eine der im § 64 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn an Stelle des im § 63 Abs. 2 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberuflicher Jagdaufseher bestellt werden soll.
(2) Die Bestätigung erlischt mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, mit der gemäß § 27 Abs. 1 StGB bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden ist. Im übrigen ist sie zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt.
(3) Anträge auf Bestätigung von Jagdaufsehern haben Name, Beruf und Anschrift der zu bestellenden Person, das Gebiet, in dem der Jagdschutz ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzes (§ 64 Abs. 2) zu enthalten.
(4) Nach Bestätigung ist der Jagdaufseher vom Magistrat auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm vom Magistrat ein Dienstausweis, aus dem seine Identität, sein Aufsichtsbereich und seine Eigenschaft als Jagdaufseher hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen, welches das Wappen der Stadt Wien und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten hat, auszufolgen.
(5) Jagdaufseher sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Funktion das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzuge erst nach deren Beseitigung - vorzuweisen.
(6) Die näheren Vorschriften über den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und den Inhalt des Gelöbnisses (Abs. 4) werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
(7) Der Magistrat hat über alle von ihm bestätigten Jagdaufseher Vormerkungen zu führen, die den Vor- und Familien- oder Nachnamen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Jagdaufsehers sowie die Nummer des ausgefolgten Dienstabzeichens und den Dienstbereich zu enthalten haben.
(8) Bei Erlöschen der Funktion eines Jagdaufsehers (Abberufung durch den Jagdausübungsberechtigten, Erlöschen oder Widerruf der Bestätigung) hat der Jagdaufseher den Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Magistrat unverzüglich zurückzustellen.
0 Kommentare zu § 65 W-JagdG