(1) Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen, im Anhang IV lit. a der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie angeführten jagdbaren lebenden oder toten Tieren ist verboten, soweit dies nicht schon nach § 71 Abs. 1 untersagt ist.
(2) Der Verkauf und die Beförderung von lebendem und totem Federwild, sowie von dessen leicht erkennbaren Teilen und Eiern, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen und die Haltung von Federwild für den Verkauf sowie das Anbieten zum Verkauf sind verboten, soweit dies nicht schon nach § 71 Abs. 1 untersagt ist. Davon ausgenommen sind Vögel, die in Gefangenschaft geschlüpft sind und aufgezogen wurden, sowie Exemplare der im Anhang III/1 der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern diese Vögel rechtmäßig getötet, gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
(3) Aus der Natur entnommene Eier des Federwildes dürfen überdies nur zum Zwecke der Aufzucht (§ 69 Abs. 2) in Verkehr gebracht werden. Die Landesregierung hat dafür durch Verordnung die erforderlichen Nachweise, Bescheinigungen und Anzeigepflichten näher zu regeln.
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