(1) Die ordentliche Mitgliedschaft zum Wiener Landesjagdverband wird durch den Erlag des Mitgliedsbeitrages erworben. Sie erlischt drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Jagdkarte des betreffenden Mitgliedes (§ 50 Abs. 2 und 5) oder mit deren Entzug (§ 54).
(2) Der Wiener Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die zwar keine gültige Wiener Jagdkarte besitzen, jedoch die Jagd anderwärts ausüben oder die Interessen der Jagd insbesondere durch ihre Kenntnisse fördern und unterstützen, sowie juristische Personen, Anstalten und Körperschaften mit ihrer Zustimmung oder auf ihren Antrag als außerordentliche Mitglieder gegen Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in den Verband aufzunehmen. Diese außerordentlichen Mitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verband austreten. Ihre Aufnahme kann vom Verband ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder widerrufen werden. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme von Personen als außerordentliche Mitglieder regelt die Satzung (§ 61).
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