(1) Als Jagdaufseher darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
b) | über die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und über die hiefür erforderliche Verläßlichkeit verfügt, | |||||||||
c) | eine gültige Landesjagdkarte besitzt (§ 50), | |||||||||
d) | die Jagdaufseherprüfung (§ 66) mit Erfolg abgelegt hat und | |||||||||
e) | ihren ordentlichen Wohnsitz in Wien oder in einer an Wien grenzenden Gemeinde hat. |
(2) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d sind Forstwirte und Förster ausgenommen.
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