§ 55 W-JagdG C. Jagderlaubnisschein

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Abschußnehmer und der Jagdgast, der die Jagd nicht in Gesellschaft des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdaufsehers ausübt, muß sich außer mit der Jagdkarte auch noch mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ausweisen können (Jagderlaubnisschein). Das gleiche gilt für Mitglieder einer Jagdgesellschaft, die sich mit einem vom Jagdleiter (§ 24, Abs. 2) ausgestellten Jagderlaubnisschein auszuweisen haben. Für den Jagderlaubnisschein kann durch Verordnung ein besonderes Formular vorgeschrieben werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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