§ 59 W-JagdG Mitgliederverzeichnis

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Magistrat hat den Wiener Landesjagdverband unverzüglich unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse über die Ausstellung, die Verweigerung oder den Entzug von Landesjagdkarten zu verständigen.

(2) Alle Mitglieder des Wiener Landesjagdverbandes sind von ihm in Verzeichnissen aufzunehmen, die fortlaufend in Evidenz zu halten sind. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung (§ 61).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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