(1) Bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen und dergleichen verursacht werden, kann durch Verordnung der Landesregierung für das gesamte Gebiet des Landes Wien, für einzelne Jagdbezirke oder für einzelne Jagdgebiete die Schonzeit verlängert oder auch die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen eingestellt werden.
(2) Die Wiener Landesregierung kann einen späteren Beginn oder einen früheren Schluß der Schonzeit (§ 69) verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse und mit Rücksicht auf die Höhe des Wildstandes gerechtfertigt erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweilige laufende Jahr zugestanden werden.
(3) Der Magistrat kann das Fangen oder Erlegen von Wild während der festgesetzten Schonzeit unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz dieser Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gestatten, wenn dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen zur Artverbesserung des Wildes oder zur Abwehr erheblicher Schäden der Land- und Forstwirtschaft oder für wissenschaftliche oder für Unterrichtszwecke geboten ist und keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie und des Artikels 16 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vorliegt.
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