(1) Der Magistrat ist ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Verweigerungsgründen (§ 53) berechtigt, im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer folgende Daten anderer Bundesländer betreffend Antragsteller oder Inhaber einer Landesjagdkarte zu ermitteln und zu verwenden:
a) | Name, | |||||||||
b) | Geburtsdatum, | |||||||||
c) | Adresse, | |||||||||
d) | Grund des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte und | |||||||||
e) | Dauer des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte. |
(2) Der Magistrat ist berechtigt, im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer Daten nach Abs. 1 anlässlich des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der jagdlichen Verlässlichkeit zu übermitteln.
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