(1) Die Organe des Wiener Landesjagdverbandes sind insbesondere der Vorstand, der Ausschuß und die Vollversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Landesjägermeister), zwei Stellvertretern und zwei weiteren Mitgliedern. Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorstand und mindestens sechs weiteren Mitgliedern zusammen, bei deren Wahl auf die Zweige der Jagd und die jagdliche Eigenart der Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Vorstand und die nicht dem Vorstande angehörenden weiteren Ausschußmitglieder werden von der Vollversammlung aus der Mitte der Verbandsmitglieder gewählt. Die Vollversammlung wird aus Delegierten der Verbandsmitglieder gebildet. Die Anzahl der von jeder Bezirksgeschäftsstelle zu entsendenden Delegierten richtet sich nach dem Stande ihrer Verbandsmitglieder so zwar, daß auf jede Bezirksgeschäftsstelle wenigstens drei und höchstens fünf Delegierte entfallen. Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Anzahl der aus dem Bereiche jeder Bezirksgeschäftsstelle in die Vollversammlung zu entsendenden Delegierten sowie über die Durchführung der Wahl derselben werden durch die Satzung des Wiener Landesjagdverbandes getroffen. Das aktive und passive Wahlrecht besitzen nur ordentliche Verbandsmitglieder.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Wiener Landesjagdverband nach außen, leitet seine Geschäfte, seine Verhandlungen und hat seine Beschlüsse zu vollziehen. Ist der Vorsitzende verhindert, wird sein Stellvertreter im Vorstand an seiner Stelle tätig.
(4) Das Nähere, insbesondere über den Aufbau und die Geschäftsführung des Wiener Landesjagdverbandes und seiner Bezirksgeschäftsstellen, über die Organe des Verbandes und deren Bestellung, über ihre Aufgaben, über die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, über den Ausschluß von Mitgliedern, über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß, wird durch die Satzung geregelt, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen gleichfalls dieser Genehmigung.
(5) Der Wiener Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung insbesondere Entscheidungen seiner Organe aufheben, wenn Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Satzung verletzt werden. Des weiteren steht ihr das Recht zu, zu allen Sitzungen und Versammlungen des Wiener Landesjagdverbandes Vertreter zu entsenden. Das Amt der Wiener Landesregierung ist von deren Abhaltung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
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