§ 56 W-JagdG Vertretung der Interessen der Jagd

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Vertretung der Interessen der Jagd in Wien ist der Wiener Landesjagdverband berufen. Er besteht aus der Gesamtheit der Besitzer von Landesjagdkarten. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der Wiener Landesjagdverband richtet Bezirksgeschäftsstellen ein, deren Wirkungsbereich sich auf einen oder mehrere Bezirke zu erstrecken hat.

(3) Der Wiener Landesjagdverband kann sich mit dem Landesjagdverband für Niederösterreich und auch mit dem für das Burgenland zu einem gemeinsamen Landesjagdverband vereinigen, sofern die Gesetzgebung dieser Bundesländer eine derartige Vereinigung vorsieht. In diesem Fall finden die folgenden Paragraphen sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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